Das Altenpflegegesetz regelt die Ausbildung der Altenpfleger, und zwar bundeseinheitlich. Es legt zudem die Voraussetzungen fest, in welchem Falle das Führen der Berufsbezeichnung Altenpfleger oder Altenpflegerin erteilt oder widerrufen werden kann.
Das Gesetz befasst sich jedoch nicht mit der Ausbildung im Bereich der Altenpflegehilfe. Dieser Bereich gehört zu dem Kompetenzbereich der Bundesländer, und ist entsprechend in deren Rechtsordnungen geregelt. Die Berufsausübung der Altenpfleger wird auch nicht im Altenpflegegesetz geregelt.
Durch Einführung des Altenpflegegesetzes wurde erstmals die Altenpflegeausbildung bundeseinheitlich geregelt. Auch die Berufsbezeichnung wurde dadurch geschützt, wodurch ein einheitliches Ausbildungsniveau sichergestellt werden soll. Das Berufsbild des Altenpflegers soll attraktiver gestaltet werden. Dem Beruf soll insgesamt ein verändertes und klares Profil erteilt werden. Die Ausbildung ist auf eine ganzheitliche Pflege abgestimmt. Sie soll vorwiegend medizinisch-pflegerische Kompetenz vermitteln. Andere wichtige Kompetenzen sind soziale und psychosoziale Kenntnisse und das Wissen über Alternsprozesse. In Anbetracht des demographischen Wandels soll die Betreuung alter Menschen dauerhaft durch qualifiziertes Pflegepersonal gesichert werden.
Das Altenpflegegesetz schützt die Berufsbezeichnungen Altenpfleger bzw. Altenpflegerin, dadurch, dass das Führen dieser Berufsbezeichnungen abhängt von einer behördlichen Erlaubnis. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist abhängig von drei Voraussetzungen: Fachliche Qualifikation, die berufliche Zuverlässigkeit, und die gesundheitliche Eignung.
Die hierfür erforderliche Qualifikation erwirbt man durch das Ableisten der dreijährigen Altenpflege-Ausbildung, und durch die bestandene Abschlussprüfung ist diese Qualifikation nachzuweisen. Falls man eine pflegerische Vorqualifikation vorweisen kann, kann die Dauer der Ausbildung um bis zu zwei Jahre verkürzt werden. Qualifikationen, die im Ausland erworben wurden, werden anerkannt wenn sie gleichwertig sind.