Das Heimgesetz (HeimG) regelt das Miteinander zwischen Heimbewohnern und Heimleitung für effektive Pflege. Es dient dem Schutz und der Beteiligung von BewohnerInnen einer Pflegeeinrichtung. Im Heimgesetz finden sich sowohl Regelungen zum gemeinschaftlichen Wohnen, als auch privatrechtliche Bestimmungen über Verträge zwischen Heimleitung und Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern / Betreuer.
Seit der Föderalismusreform 2006 haben die Länder die Befugnis, die ordnungsrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes durch eigene landesrechtliche Bestimmungen zu ersetzen. Dies ist bislang in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Bayern, dem Saarland und Schleswig- Holstein geschehen; die übrigen Bundesländer arbeiten derzeit an Gesetzesentwürfen. Der Bund ist jedoch weiterhin für alle zivilrechtlichen Bestimmungen verantwortlich und hat das Heimgesetz zum 1. Oktober 2009 mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz erweitert.
Der Bund regelt im HeimG weiterhin folgende Punkte:
1. Heimverträge
Heimverträge müssen schriftlich geschlossen werden und Regelungen über die Kosten eines Heimes enthalten. So sieht der Bund beispielsweise vor, dass Preise für Unterkunft, Betreuung und Pflege getrennt abzurechnen sind, Kostenänderungen mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden angekündigt sein müssen und die Unterscheidung der Heimkosten nach Kostenträgern unwirksam ist.
2. Mitbestimmungsrechte des Heimbeirats
Der Heimbeirat besteht aus BewohnerInnen und Angehörigen, die, zusammen mit der Heimleitung, für Qualitätssicherung zuständig sind und an den Tarifverhandlungen beteiligt sein müssen.
3. Prüfungen der Heimaufsicht
Der Bund sieht weiterhin vor, dass eine unabhängige Heimaufsicht jedes Heim mindestens ein Mal pro Jahr auf Einhaltung des Heimgesetzes überprüft.
4. Heimaufsicht, MDK und Träger der Sozialhilfe
Im Sinne des Qualitätsmanagements sollen Heimaufsicht, MDK, Pflegekassen und Sozialhilfeträger Arbeitsgemeinschaften gründen und miteinander kooperieren, um die Einhaltung vom Heimgesetz zu sichern.
Verwandte Begriffe zum Begriff Heimgesetz