Das Pflegegesetz, das eigentlich Pflegezeitgesetz (PflegeZG) heißt, trat am 01.07.2008 in Kraft. Es ist auf alle Beschäftigten in der Bundesrepublik anzuwenden. Das Pflegezeitgesetz dient der Pflege von Angehörigen: sollte sich in der Familie ein Fall von Pflegebedarf einstellen.
Ein Beschäftigter kann mithilfe des Pflegezeitgesetzes entweder eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von maximal 10 Arbeitstagen beantragen oder – bei länger anhaltendem Bedarf – in Pflegezeit gehen. Diese ist laut Pflegezeitgesetz auf maximal 6 Monate begrenzt und kann entweder in Vollzeitpflege oder in Teilzeitpflege durchgeführt werden.
Bei der Teilzeitpflege erfolgt eine Reduzierung der Arbeitszeit. Dies ist also nur praktikabel, wenn die pflegebedürftige Person und der/die Angehörige nahe beieinander wohnen. Auch ist diese Regelung des Pflegezeitgesetzes nur bei naher Verwandtschaft anwendbar: Onkel, Tanten, Nichten, Neffen und sogar Kinder eines Partners in eheähnlicher Gemeinschaft sind ausgeschlossen; selbstverständlich auch alle Personen, deren Verwandtschaftsgrad noch mehr abweicht.
Ein Anwendungsbeispiel für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und die Anwendung des Pflegezeitgesetzes auf dieses ist eine akute Pflegesituation. Der Angehörige kann sich dann in den maximal 10 Arbeitstagen über Pflegeangebote informieren und so eine weiter dauernde Pflege sicherstellen. Wichtig für den Arbeitgeber ist die ärztliche Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit. Für eine Nutzung der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ist eine anerkannte Pflegestufe zwingende Voraussetzung.
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